§ 1
Name, Sitz und Eintragung
( 1 ) Der Verein führt den Namen “ Lenzkircher – Uhren – Freunde “.
( 2 ) Sein Sitz ist Lenzkirch.
( 3 ) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Titisee – Neustadt eintragen.
§ 2
Aufgabe
( 1 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Lenzkircher Uhren und weitere Uhren aus der heimatlichen Produktion des Schwarzwaldes zu sammeln, zu bewahren, sowie orts- und familiengeschichtliche Schriften über Uhren zu bearbeiten und herauszugeben.
( 2 ) Der Verein unterhält eine Ausstellung, pflegt und verwaltet diese und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Der Verein ist der Eigentümer und übernimmt außerdem die treuhändlerische Verwaltung aller Leihgaben.
( 3 ) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
( 3 ) Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ( persönliche Mitglieder ) und juristische Personen ( korporative Mitglieder ) werden.
( 2 ) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
( 3 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
( 1 ) durch den Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes,
( 2 ) durch den Austritt des Mitgliedes, der nur zum Ende des Geschäftsjahres ( § 13 ) möglich ist und dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt sein muß,
( 3 ) durch Ausschluß des Mitgliedes. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
( 1 ) Mitglieder sind beitragspflichtig.
( 2 ) Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.
( 3 ) Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind
( 1 ) die Mitgliederversammlung
( 2 ) der Vorstand
§ 8
Gewährleistung der freien Entfaltung der Vereinsarbeit
Alle Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit des Vereins betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die sich der Verein gestellt hat ( § 2 ).
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
c. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d. Beschlüsse in sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
§ 10
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen
( Ordentliche Mitgliederversammlung ). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird ( Außerordentliche Mitgliederversammlung ).
( 2 ) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin mittels Medien ( Verkündigungsblatt, Tagespresse usw. ) bzw. schriftlich einzuladen.
( 3 ) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
( 5 ) Jedes Mitglied ( persönliches oder korporatives Mitglied ) hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
( 6 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen
( § 16 ) und zur Auflösung des Vereins ( § 17 ) – der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung einzusetzen.
( 7 ) Der Wahlausgang wird durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, in Bezug auf die zu vergebene Anzahl der zu besetzenden Positionen, ermittelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur folgenden Vorstandswahl imAmt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
( 9 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11
Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
( 1 ) Der Gesamtvorstand besteht aus
a. 1. Vorsitzender b. 2. Vorsitzender
c. 1. Schriftführer d. 1. Kassierer:
e. mindestens 4 Beisitzer
( 2 ) Der Gesamtvorstand wird vom Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
( 3 ) Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und ergibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
( 5 ) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 6 ) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Schriftführer und Kassierer dürfen nur vertreten, wenn die ihnen in der Aufzählung vorgehenden Vorstandsmitglieder verhindert sind.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für
a. die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b. die Beschlussfassung in sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Rechnungsprüfung
( 1 ) Zwei Rechnungsprüfer werden alle zwei Jahre aus der Mitgliederversammlung gewählt.
( 2 ) Die Kasse und die Bücher des Vereins sind für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 15
Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen faßt.
§ 16
Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögen
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluß müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen einen Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lenzkirch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
( 3 ) Die im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB werden Liquidatoren des Vereins.